Salbeibonbons helfen gegen Husten, Salbeitees gegen Halsschmerzen und Heiserkeit. Das Heilkraut beruhigt außerdem entzündetes Zahnfleisch und hilft gegen starkes Schwitzen. Aber nicht nur als Heilpflanze ist der Echte Salbei vielseitig einsetzbar, sondern auch als Gewürz in der Küche.
„Salvia officinalis“ – schon die botanische Bezeichnung des Salbeis weist auf seine eindrucksvollen Fähigkeiten hin: Salvia stammt von dem lateinischen Wort „Salvare“ und bedeutet „Heilen“, während „officinalis“ eine arzneilich wirksame Pflanze beschreibt. Und hier punktet der Echte Salbei, der auch Garten-Salbei, Küchensalbei oder Heilsalbei genannt wird, mit seiner Vielseitigkeit.
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Besonders hervorzuheben ist die antibakterielle, zusammenziehende und desinfizierende Wirkung des Salbeis. Dadurch hilft das Heilkraut gut bei Halsschmerzen und -entzündungen. Als Tee ist Salbei außerdem gegen Husten, Kehlkopfentzündungen und andere Erkältungserscheinungen heilsam. Salbei hilft aber auch bei der Verdauung, fördert den Stoffwechsel, wirkt schweißhemmend und beruhigend.
Arzneilich wirksam sind die Salbeiblätter. Sie bestehen zu ein bis 2,5 Prozent aus ätherischem Öl, das sich hauptsächlich aus den Substanzen Thujon und Kampfer zusammensetzt. Daneben kommen zu zwei bis sechs Prozent Lamiaceengerbstoffe vor, zum Beispiel Rosmarinsäure, sowie Flavonoide und das Triterpen Ursolsäure. Bitterstoffe wie Carnosol verursachen den leicht bitteren Geschmack.
Doch Salbei ist mehr als nur ein Heilmittel. Auch als Gewürz wird das Kraut gerne in unseren Küchen verwendet. Besonders zu fetten Speisen passt Salbei gut, da er die Bekömmlichkeit schwerer Kost fördert.
Der Echte Salbei stammt aus dem Mittelmeerraum, ist aber mittlerweile in ganz Europa verbreitet. Er wächst als Halbstrauch, dessen untere Stängel verholzen, und wird bis zu 80 Zentimeter hoch. Ein besonderes Merkmal sind die länglichen, schmalen Blätter, die sich weich und filzig anfühlen. Ab Mitte Mai oder Juni ist der Salbei dann auch eine Augenweide im Garten, denn er blüht hellviolett.
Letzte Änderung: 20.10.2016
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