Mit einer Schwangerschaft ändert sich so einiges: im Privatleben wie auch im Job. Denn sobald der Test positiv ist, beginnt für Frauen am Arbeitsplatz der Mutterschutz. Ein Überblick über die Rechte von Schwangeren und Stillenden.
Vor 70 Jahren – genauer am 24. Januar 1952 – nahm der Bundestag das „Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter“ einstimmig an. Seitdem stehen Frauen in der Zeit vor und nach der Entbindung unter besonderem Schutz – vor gesundheitlichen Risiken, finanziellen Einbußen und anderen Nachteilen im Beruf.Beim Mutterschutz geht es nämlich nicht nur darum, Frauen, trotz Mutterschaft, annähernd gleiche Chancen im Berufsleben zu ermöglichen, sondern auch um den gesundheitlichen Schutz von Mutter und ungeborenem Kind. Denn: Bevor das Mutterschutzgesetz verabschiedet wurde, gab es in der Bundesrepublik im europäischen Vergleich eine hohe Mütter- und Säuglingssterblichkeit.
Der Mutterschutz beginnt, sobald Ihr Test positiv ist. Er dauert über die gesamte Schwangerschaft und darüber hinaus – bis nach Entbindung und auch noch in der Stillzeit.
Sie haben Ihrem Arbeitgeber gegenüber keine Mitteilungspflicht, aber es ist durchaus sinnvoll, die Schwangerschaft mit Eintritt in das zweite Trimester (14. – 27. Schwangerschaftswoche) offiziell zu machen. Denn der Arbeitgeber kann erst dann seine Pflichten erfüllen, wenn er von der Schwangerschaft weiß.
Für Schwangere gelten Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt: Werdende Mütter dürfen sechs Wochen vor der Entbindung nur mit Einwilligung beschäftigt werden, nach der Entbindung gilt ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen beziehungsweise zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten. Außerdem gibt es zeitliche Obergrenzen, Nachtarbeitsverbote und Stillpausen.
Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, sämtliche Gefahren am Arbeitsplatz zu eliminieren – dazu gehören insbesondere gesundheitsgefährdende Stoffe, starker Lärm und schwere körperliche Arbeit. Können diese Vorkehrungen nicht getroffen werden, kann ein bezahltes Beschäftigungsverbot greifen.
Der Arbeitgeber muss Sie für Arzttermine und Untersuchungen, die im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind, bezahlt freistellen.
Schwangere dürfen für die Dauer der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt nur in Ausnahmefällen gekündigt werden. Das gilt auch, wenn Sie noch in der Probezeit sind oder den Arbeitgeber erst nach der Kündigung über die Schwangerschaft informieren.
Während der Mutterschutzfrist (sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt) erhalten angestellte Frauen Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Netto-Lohn der letzten drei Monate, maximal aber 13 Euro pro Kalendertag. Ist Ihr durchschnittlicher Netto-Lohn pro Tag höher als 13 Euro erhalten Sie zusätzlich einen Arbeitgeberzuschuss, der als Lohnersatz gilt.
Bei Fragen rund um Schwangerschaft, Stillzeit und Babygesundheit
Das AOK-Baby-Telefon
Schwanger oder mit akutem Kinderwunsch den Job wechseln? Das geht! Es ist allein Ihre Entscheidung, ob Sie von den anderen Umständen erzählen – sowohl im Bewerbungsschreiben als auch beim Vorstellungsgespräch. Der (zukünftige) Arbeitgeber darf außerdem nicht nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft fragen.
Letzte Änderung: 09.08.2022
Einwilligungserklärung für die Nutzung der Social Media Plugins
Für die Nutzung von Social-Media Dienstangeboten diverser Unternehmen stellen wir Ihnen Social-Media-Plug-ins zur Verfügung. Diese werden in einem Zwei-Klick-Verfahren auf den Online-Angeboten der AOK eingebunden.
Die AOK erfasst selbst keinerlei personenbezogene Daten oder Informationen über deren Nutzung mittels der Social-Media-Plug-ins.
Über diese Plug-ins können jedoch Daten, auch personenbezogene Daten, an die US-amerikanischen Diensteanbieter gesendet und gegebenenfalls von diesen genutzt werden. Das hier eingesetzte Verfahren sorgt dafür, dass zunächst keine personenbezogenen Daten an die Anbieter der einzelnen Social-Media-Plug-ins weitergegeben werden, wenn Sie unser Online-Angebot nutzen. Erst wenn Sie eines der Social-Media-Plug-ins anklicken, können Daten an die Dienstanbieter übertragen und durch diese gespeichert bzw. verarbeitet werden.