
Arzneimittel sind nicht dauerhaft haltbar. Das Datum, bis zu dem der Hersteller die Wirksamkeit des Präparates garantiert, steht auf der Packung und sollte nicht überschritten werden. Das gilt für die verschlossene, nicht angebrochene Packung. Bis zu diesem Zeitpunkt lagert man die meisten Medikamente am besten trocken und lichtgeschützt unterhalb von 25 Grad Celsius. Doch es gibt auch Ausnahmen wie beispielsweise Insulin, das gekühlt gelagert werden muss. Bei flüssigen Arzneimitteln wie Augentropfen oder Hustensäften gilt es zu beachten, dass sie nach dem Öffnen nur noch beschränkt haltbar sind. Daher sollten Sie stets auf der Packung vermerken, wann das Präparat angebrochen wurde. Am besten sind Medikamente übrigens in einem für Kinder unzugänglichen Arzneischränkchen aufgehoben.
Einnahme unbedingt durchhalten
Immer wieder beenden Patienten die Einnahme von Medikamenten abrupt, sobald es ihnen besser geht. Die Dauer der Einnahme ist jedoch ein wichtiger Faktor für den Behandlungserfolg. Im schlimmsten Fall kann ein verfrühter Abbruch sogar schädlich für den Patienten sein. Daher dürfen Medikamente – besonders Antibiotika – nie eigenmächtig abgesetzt werden. Wer Probleme mit der Medikamenten-Einnahme hat, sollte mit seinem Arzt oder Apotheker darüber sprechen. Manchmal wird eine andere Darreichungsform (zum Beispiel als Saft oder Tropfen) besser vertragen oder der Wirkstoff kann in einer anderen Zusammensetzung gegeben werden.

Medikamente
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Richtig teilen
Nicht immer müssen Tabletten als Ganzes eingenommen werden. Zum Teil sieht die Dosierungsanweisung nur eine halbe Tablette vor. Auch können Kinder und ältere Menschen meistens die Tabletten besser in kleineren Stücken einnehmen. Doch das exakte Zerteilen der Pillen fällt trotz Bruchkerbe oft schwer. In der Apotheke gibt es daher kleine, aber zuverlässige Helfer: sogenannte Tablettenteiler. Der Apotheker zeigt Ihnen gerne die Handhabung und berät Sie, welche Tabletten geteilt werden dürfen und welche nicht.
Lebensmittel und Medikamente – das sollten Sie vermeiden
Letzte Änderung: 13.04.2016
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