Pflegestufe, Pflegehilfsmittel, Pflegesachleistung … – tritt ein Pflegefall in der Familie auf, fühlen sich viele Angehörige erst einmal verloren in dem Dschungel aus Fachwörtern. Wir erklären die wichtigsten Begriffe, über die Sie Bescheid wissen müssen.
AOK-Pflegekasse – Besonderer Betreuungsbedarf – Kurzzeitpflege – Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) – Pflegeberatung - Pflegegeld – Pflegehilfsmittel – Pflegekassen – Pflegekurse – Pflegesachleistungen – Pflegestufen – Pflegeversicherung – Teilstationäre Pflege – Verhinderungspflege – Vollstationäre Pflege – Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen
AOK-Pflegekasse: Die Pflegeversicherung der AOK. Jeder AOK-Versicherte ist gleichzeitig auch Mitglied der AOK-Pflegekasse. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem Einkommen des Beitragspflichtigen und beläuft sich auf 1,95 Prozent davon. Kinderlose Mitglieder, die älter als 23 Jahre und nicht vor dem 01.01.1940 geboren sind, zahlen einen zusätzlichen Beitrag von 0,25 Prozent. Unter bestimmten Umständen sind Ehepartner und Kinder beitragsfrei mitversichert.
Besonderer Betreuungsbedarf: Bei Pflegebedürftigen, die aufgrund einer Behinderung oder in Folge einer Krankheit (zum Beispiel Demenz) erheblich in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind, kann ein besonderer Betreuungsbedarf geltend gemacht werden. Dieser wird mit bis zu 2.400 Euro jährlich erstattet. Den Bedarf stellt der MDK fest.
Kurzzeitpflege: Wenn ein Angehöriger zuhause gepflegt wird bzw. gepflegt werden soll, die Voraussetzungen dafür aber vorübergehend nicht vorhanden oder noch nicht ausreichend sind, kann eine kurzzeitige Heimbetreuung in Anspruch genommen werden. Die Pflegekasse übernimmt diese Leistung für maximal vier Wochen pro Kalenderjahr und höchstens 1.550 Euro.
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK): Der MDK ist der Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen. Ein Gutachter des MDK prüft bei einem Hausbesuch, ob die Voraussetzungen einer Pflegebedürftigkeit gegeben sind und empfiehlt der Pflegekasse, welcher Pflegestufe der Betroffene zuzuordnen ist.
Pflegeberatung: Viele Fragen stellen sich, wenn es darum geht, den Pflegealltag zu organisieren: Was kommt alles auf mich zu? Wohin kann ich mich wenden? Wer hilft mit? Versicherte, die Leistungen nach dem SGB XI bereits erhalten oder erst beantragen, haben einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater. Die AOK- Pflegeberater sorgen dafür, dass betroffene Familien auch in schwierigen Zeiten nicht allein bleiben – die Beratung erfolgt am Telefon, im persönlichen Gespräch und auch bei den Betroffenen zu Hause, je nach Wunsch. Natürlich kostenfrei.
Pflegegeld: Pflegegeld erhalten Versicherte, wenn die Pflege von Angehörigen oder Bekannten ehrenamtlich übernommen wird. Der monatliche Satz des Pflegegelds ist von der Pflegestufe des Pflegebedürftigen abhängig.
Pflegehilfsmittel: Pflegehilfsmittel sollen die häusliche Pflege erleichtern. Dazu zählen beispielsweise Bettschutzeinlagen, aber auch technische Hilfsmittel wie Pflegebetten oder Haus-Notrufgeräte. Für Pflegehilfsmittel, die nur einmalig verwendet werden, zahlt die AOK-Pflegekasse bis zu 31 Euro pro Monat. Technische Hilfsmittel werden dagegen vorrangig leihweise zur Verfügung gestellt.
Pflegekurse: Menschen, die einen Pflegebedürftigen betreuen, können sich in speziellen Pflegekursen Beratung und Tipps einholen. Die AOK bietet für ihre Versicherten kostenlose Pflegekurse an.
Pflegekassen: Die Pflegekassen sind die Träger der Pflegeversicherung. Sie wurden bei den gesetzlichen Krankenkassen eingerichtet.
Pflegesachleistungen: Pflegesachleistungen werden für den Einsatz von ambulanten Pflegediensten gezahlt. Diese rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Der monatliche Satz von Pflegesachleistungen ist von der Pflegestufe des Pflegebedürftigen abhängig.
Pflegestufen: Die Pflegestufe gibt darüber Auskunft, in welchem Umfang der Betroffene pflegebedürftig ist bzw. mit welchem zeitlichen Pflegeaufwand zu rechnen ist. Danach berechnet sich die Höhe der Leistungen von der Pflegekasse. Man unterscheidet zwischen drei Pflegestufen: erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe 1), schwerpflegebedürftig (Stufe 2) und schwerstpflegebedürftig (Stufe 3). Für besondere Härtefälle gibt es eine weitere Pflegestufe, auch Pflegestufe 3b oder Pflegestufe 3+ genannt. Hier können im Einzelfall auch höhere Aufwändungen geltend gemacht werden. Die Pflegestufe stellt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung durch einen Hausbesuch fest.
Pflegeversicherung: Die Pflegeversicherung ist seit 1995 eine feste Säule der Sozialversicherung. Sie leistet Hilfe für Menschen, die pflegebedürftig werden und ist eine Pflichtversicherung. Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung ist bei allen Pflegekassen gleich und beträgt derzeit bundeseinheitlich 1,95 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens. Mitglieder ohne Kinder zahlen einen zusätzlichen Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 Prozent.
Teilstationäre Pflege: Kann die häusliche Pflege regelmäßig für eine bestimmte Zeitspanne am Tag oder in der Nacht nicht sichergestellt werden, können pflegende Angehörige ergänzend eine zugelassene Pflegeeinrichtung in Anspruch nehmen. Die Höhe der Kostenübernahme für diese pflegebedingten Aufwendungen, die soziale Betreuung sowie die medizinische Behandlungspflege hängt von der Pflegestufe des Pflegebedürftigen ab.
Verhinderungspflege: Kann die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht pflegen, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflegekraft – und zwar für maximal vier Wochen und bis zu einem Betrag von
1.550 Euro im Jahr. Voraussetzung ist, dass die Pflege bereits sechs Monate geleistet wurde.
Vollstationäre Pflege: Bei der vollstationären Pflege wird der Pflegebedürftige gänzlich in einem Pflegeheim versorgt. Die Höhe der Kosten, die für die pflegerische Versorgung, die medizinische Behandlungspflege sowie die soziale Betreuung von der Pflegekasse erstattet wird, hängt von der Pflegestufe des Pflegebedürftigen ab.
Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen: Damit der Pflegebedürftige in seiner Wohnung besser betreut werden kann, sind manchmal Umbauten notwendig. Typische Beispiele sind Türverbreiterungen für Rollstuhlfahrer oder der pflegegerechte Umbau eines Badezimmers. Maßnahmen dieser Art können bis zu einer Summe von 2.557 Euro pro Maßnahme erstattet werden. Je nach Höhe des Einkommens muss ein Eigenanteil getragen werden.
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